Allgemeine Geschäftsbedingungen der CeraStyle GmbH, Aegerten

1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Vereinbarungen, Angebote und Auftragsbestätigungen zwischen der CeraStyle GmbH (im Folgenden „Unternehmer“) und dem Kunden (im Folgenden „Besteller“). Sie bilden die rechtliche Grundlage für alle aktuellen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenarbeiten, Vertragsanpassungen und mündliche Zusicherungen.

(2) Eigene Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir Leistungen erbringen, ohne ausdrücklich auf abweichende Bedingungen des Bestellers zu reagieren.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. In einem solchen Fall gelten die entsprechenden Regelungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR).


2. Vertragsschluss und Leistungserbringung

(1) Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Vorherige Angebote sind unverbindlich und stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar.

(2) Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise gelten für drei Monate ab Bestätigungsdatum. Sollte die Ausführung der Arbeiten innerhalb dieser Frist nicht möglich sein, behalten wir uns vor, die Preise aufgrund von Material- oder Lohnkostenänderungen anzupassen. Lehnt der Besteller die Anpassung ab, gilt der Auftrag als storniert. Für bereits erbrachte Leistungen behalten wir uns einen Vergütungsanspruch gemäss Art. 377 OR vor.

(3) Der Zeitpunkt und die Dauer der Leistungserbringung werden in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt. Verzögerungen oder Mehrkosten, die durch den Besteller verursacht werden, gehen zu dessen Lasten.


3. Zusätzliche Leistungen

(1) Werden Leistungen beauftragt, die nicht im ursprünglichen Angebot enthalten sind, haben wir Anspruch auf eine gesonderte Vergütung. Die Höhe der Mehrkosten wird im Voraus vereinbart.

(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, wird eine branchenübliche Vergütung für die zusätzlichen Leistungen fällig.

(3) Der Besteller wird vor Ausführung der Zusatzleistungen über die anfallenden Mehrkosten informiert.


4. Preisgestaltung

(1) Sofern nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart wurde, berechnen wir unsere Leistungen auf der Grundlage des tatsächlichen Material- und Zeitaufwands. Die Preise richten sich nach unseren aktuellen Preislisten, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.

(2) Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.


5. Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen sofort nach Erhalt der Rechnung fällig. Eine Zahlung gilt erst als geleistet, wenn der Betrag auf unserem Konto gutgeschrieben ist.

(2) Bei Zahlungsverzug (14 Tage nach Rechnungsdatum) berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 5 % pro Jahr.

(3) Der Besteller kann nur dann mit eigenen Forderungen aufrechnen, wenn diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur bei Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis.

(4) Wir behalten uns vor, Abschlagszahlungen für abgeschlossene Teilleistungen zu verlangen. Ein detaillierter Zahlungsplan kann mit der Auftragsbestätigung verbindlich vereinbart werden. Abschlagszahlungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsstellung fällig.

(5) Bei Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Bestellers (z. B. bei verspäteten Zahlungen) sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen.


6. Abnahme und Risikoübergang

(1) Nach Abschluss der Arbeiten informieren wir den Besteller über die Fertigstellung. Die Abnahme ist unverzüglich durchzuführen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb einer angemessenen Frist, gilt sie als erfolgt.

(2) Mit der Abnahme geht das Risiko für zufällige Beschädigungen oder Verluste auf den Besteller über.


7. Lieferfristen

(1) Vereinbarte Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich festgehalten wurde. Die Frist beginnt erst, wenn der Besteller alle für die Auftragserfüllung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt hat. Bei Zahlungsverzug verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

(2) Unvorhergesehene Umstände wie Materialengpässe, Betriebsstörungen oder höhere Gewalt können zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist führen. Der Besteller wird in solchen Fällen unverzüglich informiert.

(3) Bei vorübergehender oder dauerhafter Unmöglichkeit der Leistungserbringung kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, die Unmöglichkeit beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits.


8. Haftung

(1) Unsere Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden.

(2) Die Haftung für Personen- oder Sachschäden sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(3) Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


9. Gewährleistung

(1) Mängel sind unverzüglich zu melden, offensichtliche Mängel sofort. Dies dient dazu, Folgeschäden zu vermeiden.

(2) Bei Mängeln haben wir das Recht, zwischen Nachbesserung und Neuerstellung zu wählen. Scheitert die Nacherfüllung, kann der Besteller zwischen Rücktritt vom Vertrag und Preisminderung wählen.

(3) Schadensersatzansprüche bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre, bei Beschichtungsarbeiten fünf Jahre. Gegenüber Kaufleuten beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.


10. Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Bern.
(2) Es gilt ausschliesslich Schweizerisches Recht.

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